§ 1817 BGB - Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer - Gesetze (2024)

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Zuletzt aktualisiert am: 22.07.2024

Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft)
Titel 3 (Rechtliche Betreuung)
Untertitel 1 (Betreuerbestellung)

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).

(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.

(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.


Weitere Vorschriften um § 1817 BGB

  • BGB - Inhaltsverzeichnis
  • § 1812 BGB - Aufhebung und Ende der Pflegschaft
  • § 1813 BGB - Anwendung des Vormundschaftsrechts
  • § 1814 BGB - Voraussetzungen
  • § 1815 BGB - Umfang der Betreuung
  • § 1816 BGB - Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
  • § 1817 BGB - Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
  • § 1818 BGB - Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
  • § 1819 BGB - Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
  • § 1820 BGB - Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
  • § 1821 BGB - Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
  • § 1822 BGB - Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen


Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1817 BGB:

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    • Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      • Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
    • § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

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